Mythen rund um eine Scheidung

Scheidung: Mythen & Fakten

Wir klären die gängigsten Scheidungs-Mythen mithilfe von Expert*innen auf.

7 Min.

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Scheidung: Mythos 1

Wenn mein Partner mich betrügt, ist er schuld an der Scheidung und das gilt vor Gericht als Eheverschulden.

Aufklärung: Es erscheint den Leuten fast logisch: Wer fremdgeht, zerstört die Ehe und ist schuld. Ganz so verhält es sich jedoch nicht. Gesetzlich ist der Ehebruch mit allen anderen Eheverfehlungen mittlerweile gleichgestellt. Zu den schwersten Eheverfehlungen zählen z. B. auch die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt gegenüber dem Ehepartner, grundlose Eifersucht, Zank­sucht, Hysterie, andauerndes liebloses und feindseliges Verhalten oder beharrliches Schweigen, Verletzungen der Pflicht zur anständigen Begegnung, wie Alkoholismus oder Ausgrenzung des Partners von den Freizeitaktivitäten.

Beim Scheidungsverfahren wird festgestellt, was zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. In diesem Fall spielt eine ehewidrige Beziehung zweifelsohne eine wichtige Rolle, doch es kann durchaus vorkommen, dass die Ehe nicht (alleine) dadurch unheilbar zerrüttet wurde. In der Praxis endet der Großteil der streitigen Scheidungsverfahren mit einem beiderseitigen Verschuldensausspruch.

Bei ehewidrigen Beziehungen bzw. Affären sind zwei weitere Faktoren nicht außer Acht zu lassen: einerseits die Verzeihung und andererseits die Verfristung. Der „schuldlose“ Ehepartner kann die Verschuldensscheidung nicht mehr begehren, wenn er dem anderen seinen Fehltritt verziehen hat. Voraussetzung für Verzeihung ist, dass dem „schuldlosen“ Ehepartner die Eheverfehlung des anderen in vollem Umfang bekannt ist.

Weiters muss sich aus dessen Verhalten klar ergeben, dass er die Ehe fortsetzen möchte und dem anderen vorbehaltlos verziehen hat. Überdies muss die Scheidungsklage innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrunds bei Gericht eingebracht werden, da ansonsten das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens aus diesem Grund erlischt. Weiters gibt es eine absolute 10-jährige Frist. Sohin kann eine Klage zehn Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes nicht mehr auf diese Eheverfehlung gestützt werden, unabhängig davon, wann der „unschuldige“ Ehegatte Kenntnis davon erlangt hat.

Scheidung: Mythos 2

Nach der Trennung muss das Paar ein Jahr warten, bis die Scheidung vollzogen werden kann.

Aufklärung: Dieser Irrtum kommt höchstwahrscheinlich daher, dass es im deutschen Eherecht das „Trennungsjahr“ gibt. In Österreich sieht das Gesetz bei einvernehmlichen Scheidungen vor, dass die Ehe mehr als sechs Monate unheilbar zerrüttet sein muss. Die eheliche Gemeinschaft muss also bereits ein halbes Jahr vor der Scheidung aufgelöst sein. Damit ist jedoch nicht zwangsläufig eine räumliche Trennung verbunden, d. h. Ehegatten können sogar weiterhin zusammenwohnen, es darf lediglich die Ehe im Sinne der umfassenden Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehen.

In der Praxis ist es den Gerichten nicht möglich zu überprüfen, ob die Ehe tatsächlich seit über einem halben Jahr zerrüttet ist. Sofern Einigkeit zwischen den Ehegatten besteht, kann die Ehe sohin bereits ohne Einhaltung der Frist aufgelöst werden. Im Falle einer streitigen Scheidung sieht das Gesetz keine Fristen vor.

Scheidung: Mythos 3

Die Obsorge der Kinder ist im Falle einer Scheidung automatisch zwischen Vater und Mutter geteilt.

Aufklärung: Grundsätzlich hat eine Scheidung auf die Obsorge gar keine Wirkung. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist jedoch verpflichtend eine Einigung über die Obsorge und den Hauptaufenthalt der Kinder zu treffen. Die Eltern müssen bereits bei der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft entscheiden, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden sollen. Für streitige Scheidungen ist es keine Voraussetzung, dass man sich schon im Vorhinein betreffend Obsorge der Kinder einig ist.

Für den Fall, dass binnen angemessener Frist keine entsprechende Vereinbarung zustande kommt oder ein Elternteil den Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge stellt, hat das Gericht dem Wohl des Kindes entsprechend zu entscheiden. Das Wohl des Kindes ist in allen Obsorge-, Kontaktrechts- sowie Kindesunterhaltsverfahren oberstes Gebot. Das Gericht kann, sollte es das Kindeswohl verlangen, in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung entgegen der Vereinbarung der Eltern treffen.

Mythen rund um eine Scheidung
Christian Dax, Lisa Ruck und Cristina Scuturici von der Kanzlei Dax, Wutzlhofer und Partner klären die Mythen rund um das Thema Scheidung auf. © Julia Dax-Sinkovits

Scheidung: Mythos 4

Im Falle einer Scheidung muss der Mann der Frau Unterhalt zahlen und Alimente für die Kinder.

Aufklärung: Dieser Mythos hat sich wohl aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Mannes in der Vergangenheit entwickelt. Grundsätzlich sind beide Elternteile zur Leistung des Kindes­unterhaltes verpflichtet. In aufrechten Ehen oder Beziehungen wird der Kindesunterhalt naturgemäß von beiden in Naturalien (Wohnung, Essen etc.) geleistet. Sobald ein Elternteil den gemeinsamen Haushalt verlässt bzw. auszieht, erbringt dieser seine Unterhaltsleistung in den allermeisten Fällen nicht mehr in Form von Naturalleistungen und wird sohin geldunterhaltspflichtig.

Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt hat grundsätzlich nur derjenige Ehegatte, der völlig ohne eigenes Verschulden geschieden wird, d. h. im Falle einer streitigen Scheidung mit Verschuldensausspruch zulasten des anderen. Als weiteres Kriterium kommt dazu, dass es gehaltsabhängig ist, ob sich auch tatsächlich ein Ehegattenunterhalt errechnet. Ohne eigenes Einkommen steht dem unschuldigen Ehepartner ein Unterhalt in Höhe von 30 % des Nettoeinkommens des anderen zu. Mit eigenem Einkommen sind es 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. D. h. selbst wenn aufgrund des Verschuldensausspruches ein Ehegattenunterhalt zustehen würde, errechnet sich beispielweise keiner, wenn die Ehegatten ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen.

Scheidung: Mythos 5

Im Falle einer Trennung darf keiner der beiden Beteiligten vorab aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, ohne dass der andere das schriftlich erlaubt.

Richtigerweise müsste die Aussage lauten: Im Falle einer Trennung darf keiner der beiden Beteiligten vorab aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, ohne dass der andere das schriftlich erlaubt, ohne Gefahr zu laufen, dass dies im Falle einer streitigen Scheidung als schwere Eheverfehlung, nämlich „böswilliges Verlassen“, gedeutet wird. Es empfiehlt sich daher, wenn man aus der ehelichen Wohnung ausziehen möchte, zuvor das Einverständnis des Ehepartners einzuholen. Ist es einem schlicht nicht mehr zumutbar (z. B. aufgrund von physischer oder psychischer Gewalt), mit dem Ehegatten in einem Haushalt wohnen zu bleiben, so stellt der Auszug selbstverständlich kein böswilliges Verlassen dar. Wichtig ist nur, dass dies in einem allfälligen streitigen Verfahren auch glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden kann

Scheidung: Mythos 6

Wenn ich mich scheiden lasse, dann stehe ich mit nichts da. Weil mein Partner hat in unserer Ehe das meiste Geld verdient und unsere Besitztümer sind alle auf ihn geschrieben.

Aufklärung: Im Wesentlichen wird im nachehelichen Aufteilungsverfahren jegliches in aufrechter Ehe geschaffenes Vermögen 50/50 aufgeteilt, und zwar unabhängig davon, wer „am Papier“ Eigentümer ist. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen unterliegt grundsätzlich nicht der Aufteilung, auch Erbschaften oder Geschenke nicht, die einem Ehegatten persönlich zukommen sollen, sowie Dinge, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen.

Ausnahme Ehewohnung: Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist – auch dann, wenn der andere Ehegatte grundbücherlicher Alleineigentümer ist.
Weitere Ausnahme Unternehmen: Dinge, die einem Unternehmen zugehörig sind, unterliegen nicht der Aufteilung, z. B. Liegenschaften, auf denen sich das Unternehmen befindet, selbst dann, wenn sie im Miteigentum der Ehegatten stehen, Firmen-Kfz und Lebensversicherungen zur Absicherung von Unternehmenskrediten. Gewinne eines Unternehmens gelten, wenn sie für unternehmensfremde Zwecke (also private Anschaffungen) umgewidmet wurden, als eheliche Ersparnisse und gehören demgemäß zur Aufteilungsmasse.

Scheidung: Mythos 7

Wenn ich einfach nur in einer Lebensgemeinschaft bleibe, erspare ich mir all diese Streitigkeiten im Falle einer Trennung.

Aufklärung: Wer glaubt, sich durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft Streitigkeiten zu ersparen, die bei einer Eheauflösung ausgetragen werden müssen, der irrt. Auch hier können bei einer gerichtlichen Geltendmachung Kosten und Konflikte auf die Partner zukommen.

Dem kann durch einen Partnerschaftsvertrag, der Regelungen für den Trennungsfall enthält, entgegengewirkt werden. Darin können unterhaltsrechtliche Themen sowie die Vermögensaufteilung und dergleichen geregelt werden.

Kinder: Unterhaltsrechtlich und erbrechtlich ist das außereheliche dem ehelichen Kind gleichgestellt. Jedoch erhalten Kinder aus einer Lebensgemeinschaft den Namen der Mutter und ist auch nur die Mutter mit der Obsorge betraut. Der Kindesvater kann – auch gegen den Willen der Kindesmutter – die gemeinsame Obsorge bei Gericht beantragen und durchsetzen.

Die Vermögensauseinandersetzung im Falle einer Trennung der Lebensgemeinschaft ist familienrechtlich nicht geregelt. Aus einer Lebensgemeinschaft ist weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Pensionsanspruch ableitbar. Erbrechtlich hat ein Lebensgefährte nur dann einen Anspruch, wenn kein gesetzlicher Erbe Ansprüche geltend machen kann. Zur Absicherung des Lebensgefährten könnte beispielsweise eine Lebensversicherung abgeschlossen oder ein Testament errichtet werden.

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